Gemeininteressen, 6. Aufl., 2008, § 53 N 27). Im Übrigen kann die Tat auch nicht durch Unterlassen begangen werden (TRECHSEL, a.a.O., N 2 zu Art. 304 StGB). Es kann im Übrigen auf die Botschaft vom 28. Juli 1918 (BBl 1918, Bd. IV, S. 63) verwiesen werden, wo der Gesetzgeber die falsche Anschuldigung (alt Art. 267) als die gefährlichste Form der missbräuchlichen Anrufung der Strafverfolgungsbehörden bezeichnet: „Die missbräuchliche Anrufung der Strafverfolgungsbehörde in ihrer hässlichsten und gefährlichsten Form ist die Verzeigung einer Person mit dem Bewusstsein ihrer Nichtschuld.