Das Verhalten des Angeschuldigten (Spuren legen, Einbruchdiebstahl vortäuschen, keine bzw. Unterlassen einer Meldung an die Behörde/Polizei) entspricht grundsätzlich der Tatbestandsvariante von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, mit dem Unterschied, dass er keine Person eines Deliktes bezichtigte. Unter Art. 304 StGB lässt sich sein Verhalten jedoch nicht subsumieren, da in Art. 304 StGB das Gegenstück zu Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB fehlt – wenn auch aus nicht recht ersichtlichen Gründen (STRA- TENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen