Arglistig ist das Vorgehen des Täters dann, wenn es nicht leicht durchschaubar ist und objektiv die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Geschädigten erwarten lässt. Demnach müssen die Veranstaltungen so angelegt sein, dass sie voraussichtlich zur Kenntnis der Strafbehörden gelangen, so etwa durch polizeiliche Ermittlungen am Tatort oder eine Meldung gutgläubiger Dritter (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., § 96, S. 372).