5 bestimmten Person hinweisen, die sie in Tat und Wahrheit nicht begangen hat. Der Tatbestand erfüllt z.B., wer am Tatort Spuren anbringt oder Effekten deponiert, die scheinbar vom Bezichtigten zurückgelassen wurden, oder wer diesem unbemerkt Diebesgut zuschiebt. Arglistig ist das Vorgehen des Täters dann, wenn es nicht leicht durchschaubar ist und objektiv die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Geschädigten erwarten lässt.