O., N 8 und 30 zu Art. 304 StGB). Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sieht im Gegensatz zu Art. 304 StGB die Tatbestandsvariante der „indirekten falschen Anschuldigung“ vor. Der ausdrücklichen Beschuldigung wird in Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Fall gleichgestellt, dass jemand in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft. Diese müssen auf die Täterschaft einer