- Im Weiteren führt auch ein Blick auf die Gesetzessystematik bzw. ein Vergleich von Art. 304 StGB und Art. 303 StGB zum Schluss, dass sich der vorliegende Sachverhalt nicht unter Art. 304 StGB subsumieren lässt. Denn anders als bei Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bleibt nach Art. 304 StGB straflos, wer durch das Legen von Spuren usw. vortäuscht, dass ein Delikt begangen wurde, ohne gegenüber der Behörde eine entsprechende Behauptung aufzustellen (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., 2004, § 97, S. 375; ebenso DELNON/RÜDY, a.a.O., N 8 und 30 zu Art. 304 StGB).