, 2009, N 4 vor Art. 24 ff. StGB). Da – wie oben ausgeführt – der Angeschuldigte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht damit rechnen konnte, dass seine Ehefrau den Einbruch bemerken würde, kann nicht argumentiert werden, er habe sich seiner Ehefrau als „willenloses Werkzeug“ bedient. Der Angeschuldigte hatte eben gerade die „Herrschaft über den Geschehensablauf“ nicht.