in der Formulierung des Bundesgerichts: “wer einen andern als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen“ (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2008, N 2 vor Art. 24 StGB). Im Vordergrund steht der Fall eines Tatmittlers, der ohne Vorsatz handelt. Hier hat allein der Hintermann kraft seines überlegenen Wissens die Herrschaft über den Geschehensablauf, ganz gleich, worin der Irrtum des Tatmittlers begründet ist (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., 2009, N 4 vor Art.