- Auch unter Zuhilfenahme der Argumentation der mittelbaren Täterschaft (vgl. schriftlicher Parteivortrag der Generalprokuratur S. 2 f., pag. 164 f.) lässt sich nach Ansicht der Kammer ein Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege nicht begründen. Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch einen andern, dessen Willen mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt; in der Formulierung des Bundesgerichts: “wer einen andern als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen“ (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2008, N 2 vor Art.