4 18) den Tatebestand der Irreführung der Rechtspflege quasi zugab („Ich hatte diese Idee gefasst“, pag. 77 Z. 20). Denn der Vorhalt erfolgte von der Polizei und der Angeschuldigte erwähnte selber nie, dass er die Polizei verständigen wollte bzw. er damit rechnete, dass jemand anders Anzeige erstatten würde.