Schliesslich ist anzufügen, dass der Tatplan des Angeschuldigten insgesamt zu wenig konkret und ausgeklügelt war. Er hätte das Ganze exakt planen und gezielt Vorarbeiten treffen müssen. Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass sich eine Verurteilung wegen Irreführung der Rechtspflege nicht begründen lässt. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass an diesem Ergebnis auch die Aussage des Angeschuldigten nichts ändert, als er auf Frage der Polizei („Wer hatte die Idee gefasst beim Restaurant Y., [...], einen Einbruchdiebstahl vorzutäuschen, die Küchengeräte wegzuschaffen und dann die Polizei zu verständigen?“, pag. 88 Z. 16-