3 schäft mitgeholfen (pag. 85 Z. 16 f.) resp. das Geschäft zusammen mit dem Angeschuldigten betrieben haben (pag. 12). • Gemäss den Aussagen von X. hätten sie und der Angeschuldigte sich im Dezember 2007 wegen des gemeinsamen Sohnes wöchentlich getroffen; trotz dieses regelmässigen Kontakts konnte sie gegenüber der Polizei über das exakte Datum der Ferienabwesenheit ihres Mannes nicht Auskunft geben (pag. 85 Z. 38).