85 Z. 3 f.). Ihre Aussage mag zweifellos auf die Zeit vor November 2006 zutreffen, als sie noch als Geschäftsführerin im Imbisslokal tätig gewesen war. Der Angeschuldigte konnte somit wohl damals davon ausgehen, dass seine Frau zum Rechten schauen würde. Dass er aber im Dezember 2007 – also ein Jahr nach privater und beruflicher Trennung von seiner Ehefrau – wusste oder davon ausgehen konnte, seine Frau würde im Sinne einer Stellvertreterin zum Rechten schauen und insbesondere die Post des Lokals wöchentlich abholen, ist nach Ansicht der Kammer nicht genügend erstellt und zwar aus den folgenden Gründen: