Es ist vorab zu erwähnen, dass sich der Angeschuldigte im ganzen Verfahren zu dieser Frage nie geäussert hat bzw. er dazu gar nie befragt wurde. Die im erstinstanzlichen Motiv erwähnte Aussage, „er habe gewusst, dass X. [während seiner Abwesenheit] zum Rechten schauen werde“ (vgl. Motiv S. 3 = pag. 122), ist – wie der stv. Generalprokurator ebenfalls bemerkt – nicht in den Akten zu finden. Es war X., die zu Protokoll gab, dass sie eigentlich „standardmässig“ im Falle der Ferienabwesenheit des Angeschuldigten die Post des Lokals abhole („Wie immer, wenn mein Mann in den Ferien war, ging ich wöchentlich einmal, meistens am Samstag, die Post des Lokals leeren“, pag. 85 Z. 3 f.).