Dass aber der Angeschuldigte so vorgegangen ist, dass „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist, die Behörden würden – allenfalls indirekt – davon [vom fingierten Einbruchdiebstahl] Kenntnis erlangen“, erscheint der Kammer nicht als erwiesen. Es ist zwar möglich, dass der Angeschuldigte damit rechnete, dass jemand während seiner Ferienabwesenheit den Einbruch bzw. Diebstahl bemerken würde.