- Unbestritten ist, dass der Angeschuldigte am 18. oder 19. Dezember 2007 in die Ferien abgereist ist und seine Ehefrau den Einbruch am Samstag, 29. Dezember 2007 um 10.34 Uhr der Polizei meldete. Dass aber der Angeschuldigte so vorgegangen ist, dass „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist, die Behörden würden – allenfalls indirekt – davon [vom fingierten Einbruchdiebstahl] Kenntnis erlangen“, erscheint der Kammer nicht als erwiesen.