N 20 zu Art. 303 StGB, zitiert, wonach ausreichend sei, wenn der Beschuldigte so vorgehe, dass „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen sei, die Behörden würden – allenfalls indirekt – davon Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen“ (vgl. erstinstanzliches Motiv S. 6 f. = pag. 125 f.). Die Kammer kommt aus folgenden Gründen zu einem anderen Schluss: