Der Schuldspruch der Vorinstanz beruht hauptsächlich auf der Überlegung, dass der Angeschuldigte gewusst habe, dass seine Ex-Frau [nachfolgend X.] das Lokal während seiner Abwesenheit regelmässig aufsuche und dabei feststellen würde, dass etwas nicht stimme. Somit hätten die Behörden indirekt davon (vom Einbruchdiebstahl) Kenntnis erlangt und kraft dessen von Amtes wegen gehandelt. Die nicht begangene Straftat sei somit angezeigt worden. Zur Begründung wird im erstinstanzlichen Urteil DELNON/RÜDY, BSK II, N 8 zu Art. 304 i.V.m. N 20 zu Art.