Die Vorinstanz sprach den Angeschuldigten des versuchten Betruges, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Geldstrafe von 168 Tagessätzen (40 Tagessätze unbedingt). Gegen dieses Urteil erhob der Angeschuldigte die Appellation, beschränkt auf den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege sowie die Sanktion. Auch die Staatsanwaltschaft erklärte die Appellation, welche aber von der Generalprokuratur in eine Anschlussappellation umgewandelt wurde. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (...) 2. Subsumtion