{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-07-17", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-401_2009-07-17.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_401_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778314d64661b7621887b86b2ad3281dfb4fa2c2a3743cb20f0b7f31600d89f3c6ccc005641372280448b61c2e1ce34eb48?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778314d64661b7621887b86b2ad3281dfb4fa2c2a3743cb20f0b7f31600d89f3c6ccc005641372280448b61c2e1ce34eb48&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_401", "Checksum": "71430eeebc30354d24dbabcdd794f47c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 401"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 17.07.2009 SK 2008 401"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 17.07.2009 SK 2008 401"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Februar 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecher Z.\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen versuchten Betruges, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Irreführung der Rechtspflege\n\nGeneralprokuratur des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern\n\nStaatsanwaltschaft/Generalprokuratur/Anschlussappellantin\n\nRegeste\nAnders als bei Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bleibt nach Art. 304 StGB straflos, wer durch das\nLegen von Spuren usw. vortäuscht, dass ein Delikt begangen wurde, ohne dies gegenüber\neiner Behörde explizit zu behaupten.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Angeschuldigte transportierte Ware aus seinem Imbisslokal ab und hinterliess an der\nTüre zum Lokal Spuren, alles in der Absicht, einen Einbruchdiebstahl vorzutäuschen um von\nder Versicherung die entsprechende Leistung zu erlangen. Während seiner Ferienabwesenheit entdeckte seine von ihm getrennt lebende Ehefrau den fingierten Einbruchdiebstahl und\ninformierte die Polizei. Die Vorinstanz sprach den Angeschuldigten des versuchten Betruges,\nder Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie der Irreführung der\nRechtspflege schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Geldstrafe von 168 Tagessätzen (40 Tagessätze unbedingt). Gegen dieses Urteil erhob der Angeschuldigte die Appellation, beschränkt auf den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege sowie die\nSanktion. Auch die Staatsanwaltschaft erklärte die Appellation, welche aber von der Generalprokuratur in eine Anschlussappellation umgewandelt wurde.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n(...)\n\n2. Subsumtion\n\nDer Schuldspruch der Vorinstanz beruht hauptsächlich auf der Überlegung, dass der\nAngeschuldigte gewusst habe, dass seine Ex-Frau [nachfolgend X.] das Lokal während\nseiner Abwesenheit regelmässig aufsuche und dabei feststellen würde, dass etwas nicht\nstimme. Somit hätten die Behörden indirekt davon (vom Einbruchdiebstahl) Kenntnis erlangt und kraft dessen von Amtes wegen gehandelt. Die nicht begangene Straftat sei\nsomit angezeigt worden. Zur Begründung wird im erstinstanzlichen Urteil DELNON/RÜDY,\nBSK II, N 8 zu Art. 304 i.V.m. N 20 zu Art. 303 StGB, zitiert, wonach ausreichend sei,\nwenn der Beschuldigte so vorgehe, dass „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit\nzu rechnen sei, die Behörden würden – allenfalls indirekt – davon Kenntnis erlangen und\nkraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen“ (vgl. erstinstanzliches Motiv S. 6 f.\n= pag. 125 f.).\n\nDie Kammer kommt aus folgenden Gründen zu einem anderen Schluss:\n\n- Unbestritten ist, dass der Angeschuldigte am 18. oder 19. Dezember 2007 in die Ferien abgereist ist und seine Ehefrau den Einbruch am Samstag, 29. Dezember 2007\num 10.34 Uhr der Polizei meldete. Dass aber der Angeschuldigte so vorgegangen\nist, dass „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist, die Behörden würden – allenfalls indirekt – davon [vom fingierten Einbruchdiebstahl] Kenntnis erlangen“, erscheint der Kammer nicht als erwiesen.\nEs ist zwar möglich, dass der Angeschuldigte damit rechnete, dass jemand während\nseiner Ferienabwesenheit den Einbruch bzw. Diebstahl bemerken würde. Zu den\nmöglichen „Entdeckern“ des Delikts gehörten insbesondere die Hausbewohner – das\nImbisslokal befand sich im Parterre eines Wohnblocks –, sein Bruder, der auch einen\nSchlüssel zum Lokal gehabt hatte, sowie Gäste/Kunden, die das Lokal aufsuchen\nwollten. Es ist aber ebenso vorstellbar, dass während der Ferienabwesenheit des\n\n2\nAngeschuldigten von diesen Personen niemand den Diebstahl bemerkt hätte. Die\nSpuren (Abdrücke eines Flachwerkzeugs) an der Eingangstüre zum Lokal waren\nnicht sehr markant, als dass sie von Passanten/Hausbewohnern ohne weiteres hätten bemerkt werden müssen (vgl. pag. 13). Ob dann dieser unbestimmte Personenkreis bei Feststellen der Spuren die Polizei darüber ins Bild gesetzt hätte, bleibt\nebenfalls fraglich.\n\nZu den möglichen „Entdeckern“ gehörte nebst diesen Personen seine Ehefrau, welche den Einbruch schliesslich auch entdeckte und der Polizei meldete. Der Angeschuldigte ist bei seinem Täuschungsmanöver aber auch nicht so vorgegangen,\ndass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen war, dass sie den\nDiebstahl bemerken und diesen der Polizei melden würde.\n\n"}