Es ist der Verteidigung nach Auffassung der Kammer dahingehend zuzustimmen, dass mit vorerwähntem Bundesgerichtsentscheid lediglich das Verhältnis zwischen Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu Art. 49 Abs. 1 StGB beurteilt wurde. Das Bundesgericht verweist im erwähnten Entscheid nämlich weiter auf Art. 89 Abs. 6 StGB, welcher inhaltlich mit Art. 62a Abs. 2 StGB übereinstimmt: „Nach Art. 89 Abs. 6 StGB bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe, wenn aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch den