Hierbei soll also nicht, wie beim Kumulations- bzw. Häufungsprinzip, für jedes tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eine selbständige Strafe ausgesprochen und die einzelnen Strafen anschliessend addiert werden. Der vom stellvertretenden Generalprokurator zitierte Bundesgerichtsentscheid, wie auch der angeführte Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, äussert sich im Übrigen lediglich zum Verhältnis von Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 StGB. Das Bundesgericht äusserte sich im angegebenen Entscheid denn auch vorwiegend zur Frage, ob und wann im Falle eines Widerrufs überhaupt eine Gesamtstrafe zu bilden ist.