Demgegenüber ist die Verteidigung der Ansicht, dass der vom stellvertretenden Generalprokurator zitierte Bundesgerichtsentscheid nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Der klare Wortlaut von Art. 62a Abs. 2 StGB sehe die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB vor, womit sich die Bemessung der Gesamtstrafe nach den Grundsätzen der Konkurrenz verschiedener Strafen richte. Entsprechend sei eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip auszusprechen (vgl. dazu SPV Fürsprecher Z., S. 6 f = pag. 621 f).