2. Der stellvertretende Generalprokurator ist der Auffassung, dass das Asperationsprinzip nicht zu Anwendung kommen darf. Dabei stützt er sich insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_53812007 vom 02.06.2008 (BGE 134 IV 241) sowie auf die entsprechende Praxis des Obergerichts (Nr. 238 12007 vom 18.10.2007). Demnach hätten die gleichen Erwägungen, welche einer Anwendung des Asperationsprinzips bei einem