IV. A. 2. c. oben). Die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Gesamtstrafe sind vorliegend somit erfüllt; demnach gilt es, aus dem Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch noch die umstrittene Frage zu klären, ob dabei das Asperations- oder Kumulationsprinzip zur Anwendung kommen muss.