Dass vorliegend für die nunmehr rechtskräftigen Schuldsprüche bzw. die Probezeitdelikte eine unbedingte Freiheitsstrafe angezeigt ist, wird anhand der nachfolgenden Erwägungen zum Sanktionenpunkt ersichtlich (vgl. dazu Erw. IV. C. 3. unten) und wird denn auch durch die Verteidigung selbst so anerkannt (vgl. dazu SPV Fürsprecher Z., S. 6 = pag. 621). Ausserdem hat sich bereits ergeben, dass die zu Gunsten der Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe (Strafrest von 26 Monaten und 5 Tagen Gefängnis) im Sinne von Art. 62a Abs. 1 lit. c StGB zu vollziehen ist (vgl. dazu Erw. IV. A. 2. c. oben).