Abs. 2 StGB) und mithin unter Einbezug einer Reststrafe von 26 Monaten und 5 Tagen wurde er erstinstanzlich im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt (14 Monate unbedingt, für den bedingten Teil der Strafe wurde eine Probezeit von 5 Jahren festgesetzt). Die Schuldsprüche sind in Rechtkraft erwachsen. Zu überprüfen war der Sanktionenpunkt. Auszug aus den Erwägungen: