Hinweise: Die 1. Strafkammer hat im Urteil SK 2008/403 vom 5. Februar 2009 hinsichtlich der Frage der Bildung einer Gesamtstrafe anders entschieden. Das Urteil ist ebenfalls publiziert (vgl. inzwischen BGer 68 765/2008). Redaktionelle Vorbemerkungen: A. wurde erstinstanzlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Unter Einbezug des Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug (Art. 62a Abs. 2 StGB) und mithin unter Einbezug einer Reststrafe von 26 Monaten und 5 Tagen