Regeste Bildung einer Gesamtstrafe von 3 % Jahren Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62a Abs. 2 StGB unter Anwendung von Art. 49 StGB bzw. unter Berücksichtigung des sog. Asperationsprinzips aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 62a Abs. 2 StGB, insbesondere um zu verhindern, dass sich verschiedene kurze Strafen ansammeln, deren kumulierter Vollzug nach einer bestimmten Zeit unter spezialpräventiven Gesichtspunkten fragwürdig sein könnte (E. IV./B.).