{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-391_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_391_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f0a52c4b37cef92dd2b1bda0a84061ce302d8b59e3a5c070f3c659f6e030626bf30144815764773cfc374f78d0a0022e?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f0a52c4b37cef92dd2b1bda0a84061ce302d8b59e3a5c070f3c659f6e030626bf30144815764773cfc374f78d0a0022e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_391", "Checksum": "984b0b04362799e3f4078f49356bf75a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 391"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 10.03.2009 SK 2008 391"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 10.03.2009 SK 2008 391"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Januar 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\n\namtlich vertreten durch Fürsprecher Z.\n\nAngeschuldigter/Anschlussappellant\n\nwegen Widerhandlung gegen das BetmG und Widerrufs\n\nGeneralprokuratur des Kantons Bern\n\nAppellantin\n\nRegeste\nBildung einer Gesamtstrafe von 3 % Jahren Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62a Abs. 2\nStGB unter Anwendung von Art. 49 StGB bzw. unter Berücksichtigung des sog. Asperationsprinzips aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 62a Abs. 2 StGB, insbesondere um zu\nverhindern, dass sich verschiedene kurze Strafen ansammeln, deren kumulierter Vollzug\nnach einer bestimmten Zeit unter spezialpräventiven Gesichtspunkten fragwürdig sein könnte (E. IV./B.).\n\nHinweise: Die 1. Strafkammer hat im Urteil SK 2008/403 vom 5. Februar 2009 hinsichtlich der\nFrage der Bildung einer Gesamtstrafe anders entschieden. Das Urteil ist ebenfalls publiziert (vgl.\ninzwischen BGer 68 765/2008).\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nA. wurde erstinstanzlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig\nerklärt. Unter Einbezug des Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug (Art. 62a Abs. 2 StGB) und mithin unter Einbezug einer Reststrafe von 26 Monaten und 5\nTagen wurde er erstinstanzlich im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt (14 Monate unbedingt, für den bedingten Teil der Strafe\nwurde eine Probezeit von 5 Jahren festgesetzt). Die Schuldsprüche sind in Rechtkraft erwachsen. Zu überprüfen war der Sanktionenpunkt.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nIV. Strafzumessung\n[...j\nB. Gesamtstrafe\n1. Gemäss Art. 62a Abs. 2 StGB spricht das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine\nGesamtstrafe aus, wenn aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit einer zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe zusammen trifft.\n\nDass vorliegend für die nunmehr rechtskräftigen Schuldsprüche bzw. die Probezeitdelikte\neine unbedingte Freiheitsstrafe angezeigt ist, wird anhand der nachfolgenden Erwägungen zum Sanktionenpunkt ersichtlich (vgl. dazu Erw. IV. C. 3. unten) und wird denn\nauch durch die Verteidigung selbst so anerkannt (vgl. dazu SPV Fürsprecher Z., S. 6 =\npag. 621). Ausserdem hat sich bereits ergeben, dass die zu Gunsten der Massnahme\naufgeschobene Freiheitsstrafe (Strafrest von 26 Monaten und 5 Tagen Gefängnis) im\nSinne von Art. 62a Abs. 1 lit. c StGB zu vollziehen ist (vgl. dazu Erw. IV. A. 2. c. oben).\nDie Voraussetzungen für die Ausfällung einer Gesamtstrafe sind vorliegend somit erfüllt;\ndemnach gilt es, aus dem Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe eine neue Gesamtstrafe\nzu bilden. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch noch die umstrittene Frage zu klären,\nob dabei das Asperations- oder Kumulationsprinzip zur Anwendung kommen muss.\n\n2. Der stellvertretende Generalprokurator ist der Auffassung, dass das Asperationsprinzip nicht\nzu Anwendung kommen darf. Dabei stützt er sich insbesondere auf den Entscheid des\nBundesgerichts 6B_53812007 vom 02.06.2008 (BGE 134 IV 241) sowie auf die entsprechende Praxis des Obergerichts (Nr. 238 12007 vom 18.10.2007). Demnach hätten die\ngleichen Erwägungen, welche einer Anwendung des Asperationsprinzips bei einem\n\n2\nWiderruf nach Art. 46 Abs. 1 StGB entgegen stehen würden, auch für die Gesamtstrafe nach\nMassgabe von Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB zur Anwendung zu kommen. Aus\ndiesem Grund seien die Strafen zu kumulieren (vgl. dazu dessen schriftlichen Parteivortrag\nvom 06.01.2009, S. 2 f = pag. 579).\n\nDemgegenüber ist die Verteidigung der Ansicht, dass der vom stellvertretenden Generalprokurator zitierte Bundesgerichtsentscheid nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei.\nDer klare Wortlaut von Art. 62a Abs. 2 StGB sehe die Bildung einer Gesamtstrafe in\nAnwendung von Art. 49 StGB vor, womit sich die Bemessung der Gesamtstrafe nach den\nGrundsätzen der Konkurrenz verschiedener Strafen richte. Entsprechend sei eine\nGesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip auszusprechen (vgl. dazu SPV Fürsprecher Z.,\nS. 6 f = pag. 621 f).\n\n"}