4 Der Angeschuldigte 2 hat sich über die Umstände, unter welchen D. in den Club H. kam, nicht informiert. Er hat damit in Kauf genommen, dass diese sich nicht freiwillig prostituieren wollte, sondern unter einem gewissen Zwang dieser Arbeit nachgegangen ist. Der subjektive Tatbestand in Form des Eventualvorsatzes ist somit erfüllt Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Angeschuldigte 2 ist folglich des Menschenhandels zum Nachteil von D. schuldig zu sprechen. 5