In Anbetracht der vom Bundesgericht aufgestellten Praxis, wonach die Einwilligung in die Ausübung der Prostitution nicht wirksam ist, wenn diese bei jungen Frauen aus dem Ausland aufgrund ihrer schwierigen Lage basiert, kommt die Kammer zum Schluss, dass der Entschied von D. nicht freiwillig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.