D. war in ihrer Heimat arbeitslos und sah sich gezwungen Geld zu verdienen. Durch die Angaben von F. mit Prostitution verhältnismässig viel Geld verdienen zu können, war die Verlockung sehr gross, zwecks Prostitution in die Schweiz zu reisen. D. hatte ausgesagt, sie habe sich nicht vorstellen können, was sie hier erwarte. Wenn sie es gewusst hätte, wäre sie nie in die Schweiz gekommen. Der Verteidiger des Angeschuldigten 2 führte aus, diese Aussagen würden sich insbesondere auf die vorgefallene Vergewaltigung beziehen. Dieser Betrachtungsweise kann sich die Kammer nicht anschliessen.