2.3 Subsumtion Menschenhandel Der Verteidiger des Angeschuldigten 2 gab an, aus den Aussagen von D. gehe klar hervor, dass diese freiwillig in die Schweiz eingereist war und gewusst habe, dass sie hier als Prostituierte arbeiten würde. Das erstinstanzliche Gericht habe fälschlicherweise den Schluss gezogen, D. könne sich als 18-einhalbjähriges Mädchen nicht freiwillig für ein solches Leben entscheiden. Dies sei aber gängige Moralvorstellung und eine antiquierte Auffassung. Eine eigentliche Begründung liefere die Vorinstanz nicht. Zwar habe die Betroffene in der Tat ausgesagt, dass wenn sie gewusst hätte, was sie hier erwarte, hätte sie sich nicht für diesen Weg entschieden.