Die Kammer kann sich der Argumentation des stellvertretenden Generalprokurators anschliessen. In der Führung des Clubs H. lag ein ausgeglichenes Zusammenspiel der beiden Geschäftsführer. Die beiden standen stets in regem telefonischem Kontakt. Dies auch im Zeitpunkt als der Angeschuldigten 1 mit E. über den „Kauf" von D. verhandelte. Aufgrund der sichergestellten „Buchhaltungsunterlagen" ist auch ersichtlich, dass der „Kauf" von D. aus dem Geschäftsvermögen finanziert wurde. Der Entschluss wurde somit vom Angeschuldigten 2 mitgetragen. Die beiden Angeschuldigten handelten in Mittäterschaft.