Als Geschäftsführer des Clubs H. habe der Angeschuldigte 2 auch ein finanzielles Interesse an der Beschaffung von neuen Frauen für das Etablissement gehabt. Den Sachverhalt der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels liesse sich nicht strikte trennen, weshalb unter einer gesamtheitlichen Beurteilung des Tatbeitrags des Angeschuldigten 2 dieser klar als Mittäter dastehe. Die Verhandlungen über D. und den späteren Kauf durch den Angeschuldigten 1 müsse sich der Angeschuldigte 2 anrechnen lassen.