2. B.: Menschenhandel z.N. von D. 2.2 Mittäterschaft des Angeschuldigten 2 Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Angeschuldigte 2 ab Ende Oktober 2005 als gleichberechtigter Partner des Angeschuldigten 1 den Club H. führte. Was den „Kauf` von D. anbelangt, führte der Verteidiger des Angeschuldigten 2 aus, dass dieser am „Kauf" nicht direkt beteiligt gewesen und auch eine funktionelle Tatherrschaft nicht ansatzweise ersichtlich sei. Der Angeschuldigte 2 sei zum Tatzeitpunkt landesabwesend gewesen. Es sei der Angeschuldigte 1 gewesen, der mit E. über D. verhandelt habe. Sein Mandant habe über die konkreten Umstände des Handels nichts gewusst.