Der objektive Tatbestand des Menschenhandels ist erfüllt, weil sich die betroffene Frau aufgrund ihres sehr jungen Alters (18.5 Jahre) nicht ausmalen konnte, was es heisst, als Prostituierte zu arbeiten. Damit fehlte es an einer gültigen Einwilligung zur Ausübung der Prostitution. Redaktionelle Vorbemerkungen: A. und B. wurden erstinstanzlich unter anderem wegen Menschenhandels in Mittäterschaft schuldig erklärt. Während A. den Schuldspruch akzeptierte, erhob B. dagegen Appellation und argumentierte, es liege weder Mittäterschaft vor, noch sei der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt. Auszug aus den Erwägungen: Ill. RECHTLICHES