{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-05-04", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-370_2009-05-04.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_370_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d284fddd25072078554fdee84f7c55ce044af6108a90b499762ed18da083bd521539636af45009549ce0536e5c4101dc?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d284fddd25072078554fdee84f7c55ce044af6108a90b499762ed18da083bd521539636af45009549ce0536e5c4101dc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_370", "Checksum": "2e79f91290bef7ac893d70daad357d08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 04.05.2009 SK 2008 370"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 04.05.2009 SK 2008 370"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. 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Januar 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\n\namtlich vertreten durch Fürsprecher Z.\n\nAngeschuldigter 1\n\nwegen Förderung der Prostitution, Menschenhandels, Widerhandlungen gegen das ANAG, qual.\nWiderhandlung BetmG, Vergewaltigung, Ausnützen der Notlage, SVG-Widerhandlung.\n\nB.\namtlich vertreten durch Fürsprecher X.\n\nAngeschuldigter 2\n\nwegen Förderung der Prostitution, Menschenhandels, Widerhandlung gegen das ANAG,\nPornographie und Gewaltdarstellungen.\n\nRegeste\nVerurteilung wegen Menschenhandels in Mittäterschaft:\nMittäterschaft liegt auch dann vor, wenn einer der beiden Angeschuldigten bei der\nBeschaffung einer „neuen Prostituierten\" für den gemeinsamen Geschäftsbetrieb im Ausland\nweilte und über den Handel nur telefonisch oder per SMS informiert wurde. Er muss sich die\nHandlungen seines Geschäftspartners anrechnen lassen, wenn sich aus den Umständen ergibt,\ndass er dessen Entschluss mitgetragen hat.\n\nDer objektive Tatbestand des Menschenhandels ist erfüllt, weil sich die betroffene Frau\naufgrund ihres sehr jungen Alters (18.5 Jahre) nicht ausmalen konnte, was es heisst, als\nProstituierte zu arbeiten. Damit fehlte es an einer gültigen Einwilligung zur Ausübung der\nProstitution.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nA. und B. wurden erstinstanzlich unter anderem wegen Menschenhandels in Mittäterschaft\nschuldig erklärt. Während A. den Schuldspruch akzeptierte, erhob B. dagegen Appellation und\nargumentierte, es liege weder Mittäterschaft vor, noch sei der Tatbestand des\nMenschenhandels erfüllt.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nIll. RECHTLICHES\n\n2. B.: Menschenhandel z.N. von D.\n\n2.2 Mittäterschaft des Angeschuldigten 2\n\nDie Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Angeschuldigte 2 ab Ende Oktober 2005 als\ngleichberechtigter Partner des Angeschuldigten 1 den Club H. führte. Was den „Kauf` von D.\nanbelangt, führte der Verteidiger des Angeschuldigten 2 aus, dass dieser am „Kauf\" nicht\ndirekt beteiligt gewesen und auch eine funktionelle Tatherrschaft nicht ansatzweise ersichtlich\nsei. Der Angeschuldigte 2 sei zum Tatzeitpunkt landesabwesend gewesen. Es sei der\nAngeschuldigte 1 gewesen, der mit E. über D. verhandelt habe. Sein Mandant habe über die\nkonkreten Umstände des Handels nichts gewusst. Ein gemeinsamer Entschluss sei\nunwahrscheinlich, zudem sei nicht erstellt, dass es bei den aufgezeichneten Gesprächen und\nSMS um den Kauf von D. gegangen sei.\n\n2\nDer stellvertretende Generalprokurator argumentierte, der Angeschuldigte 2 sei ab Oktober\n2005 gleichberechtigter Partner gewesen. Aus den Telefonkontrollen gehe zudem klar hervor,\ndass dieser dem Kauf von D. zugestimmt habe. Als Geschäftsführer des Clubs H. habe der\nAngeschuldigte 2 auch ein finanzielles Interesse an der Beschaffung von neuen Frauen für\ndas Etablissement gehabt. Den Sachverhalt der Förderung der Prostitution und des\nMenschenhandels liesse sich nicht strikte trennen, weshalb unter einer gesamtheitlichen\nBeurteilung des Tatbeitrags des Angeschuldigten 2 dieser klar als Mittäter dastehe. Die\nVerhandlungen über D. und den späteren Kauf durch den Angeschuldigten 1 müsse sich der\nAngeschuldigte 2 anrechnen lassen.\n\nDie Kammer kann sich der Argumentation des stellvertretenden Generalprokurators\nanschliessen. In der Führung des Clubs H. lag ein ausgeglichenes Zusammenspiel der\nbeiden Geschäftsführer. Die beiden standen stets in regem telefonischem Kontakt. Dies auch\nim Zeitpunkt als der Angeschuldigten 1 mit E. über den „Kauf\" von D. verhandelte. Aufgrund\nder sichergestellten „Buchhaltungsunterlagen\" ist auch ersichtlich, dass der „Kauf\" von D. aus\ndem Geschäftsvermögen finanziert wurde. Der Entschluss wurde somit vom Angeschuldigten\n2 mitgetragen. Die beiden Angeschuldigten handelten in Mittäterschaft.\n\n2.3 Subsumtion Menschenhandel\nDer Verteidiger des Angeschuldigten 2 gab an, aus den Aussagen von D. gehe klar hervor,\ndass diese freiwillig in die Schweiz eingereist war und gewusst habe, dass sie hier als\nProstituierte arbeiten würde. Das erstinstanzliche Gericht habe fälschlicherweise den\nSchluss gezogen, D. könne sich als 18-einhalbjähriges Mädchen nicht freiwillig für ein\nsolches Leben entscheiden. Dies sei aber gängige Moralvorstellung und eine antiquierte\nAuffassung. Eine eigentliche Begründung liefere die Vorinstanz nicht. Zwar habe die\nBetroffene in der Tat ausgesagt, dass wenn sie gewusst hätte, was sie hier erwarte, hätte\nsie sich nicht für diesen Weg entschieden. Dies sei jedoch nicht in Bezug auf die\nProstitution gemeint, sondern stehe viel mehr im Zusammenhang mit besonderen\nErlebnissen im Club H., wie beispielsweise den Vergewaltigungen. Eine Vergewaltigung\nhabe allerdings nichts mit dem Menschenhandel zu tun. Ein solcher Vorfall sei irrelevant für\nden Tatbestand des Menschenhandels.\n\nDer stellvertretende Generalprokurator zeigte vorerst allgemein das Problem des\nMenschenhandels auf. In der Tat hätten die betroffenen, meist jungen Frauen nur eine\nbeschränkte Freiheit sich für oder gegen die Prostitution in einem fremden Land zu\n\n"}