SK-Nr. 2008/370 Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter Mitwirkung von Oberrichterin Bratschi (Präsident i.V.), Oberrichter Messer und Oberrichterin Wüthrich-Meyer sowie Kammerschreiberin Leuthold vom 11. Januar 2009 in der Strafsache gegen A. amtlich vertreten durch Fürsprecher Z. Angeschuldigter 1 wegen Förderung der Prostitution, Menschenhandels, Widerhandlungen gegen das ANAG, qual. Widerhandlung BetmG, Vergewaltigung, Ausnützen der Notlage, SVG-Widerhandlung. B. amtlich vertreten durch Fürsprecher X. Angeschuldigter 2 wegen Förderung der Prostitution, Menschenhandels, Widerhandlung gegen das ANAG, Pornographie und Gewaltdarstellungen. Regeste Verurteilung wegen Menschenhandels in Mittäterschaft: Mittäterschaft liegt auch dann vor, wenn einer der beiden Angeschuldigten bei der Beschaffung einer „neuen Prostituierten" für den gemeinsamen Geschäftsbetrieb im Ausland weilte und über den Handel nur telefonisch oder per SMS informiert wurde. Er muss sich die Handlungen seines Geschäftspartners anrechnen lassen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass er dessen Entschluss mitgetragen hat. Der objektive Tatbestand des Menschenhandels ist erfüllt, weil sich die betroffene Frau aufgrund ihres sehr jungen Alters (18.5 Jahre) nicht ausmalen konnte, was es heisst, als Prostituierte zu arbeiten. Damit fehlte es an einer gültigen Einwilligung zur Ausübung der Prostitution. Redaktionelle Vorbemerkungen: A. und B. wurden erstinstanzlich unter anderem wegen Menschenhandels in Mittäterschaft schuldig erklärt. Während A. den Schuldspruch akzeptierte, erhob B. dagegen Appellation und argumentierte, es liege weder Mittäterschaft vor, noch sei der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt. Auszug aus den Erwägungen: Ill. RECHTLICHES 2. B.: Menschenhandel z.N. von D. 2.2 Mittäterschaft des Angeschuldigten 2 Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Angeschuldigte 2 ab Ende Oktober 2005 als gleichberechtigter Partner des Angeschuldigten 1 den Club H. führte. Was den „Kauf` von D. anbelangt, führte der Verteidiger des Angeschuldigten 2 aus, dass dieser am „Kauf" nicht direkt beteiligt gewesen und auch eine funktionelle Tatherrschaft nicht ansatzweise ersichtlich sei. Der Angeschuldigte 2 sei zum Tatzeitpunkt landesabwesend gewesen. Es sei der Angeschuldigte 1 gewesen, der mit E. über D. verhandelt habe. Sein Mandant habe über die konkreten Umstände des Handels nichts gewusst. Ein gemeinsamer Entschluss sei unwahrscheinlich, zudem sei nicht erstellt, dass es bei den aufgezeichneten Gesprächen und SMS um den Kauf von D. gegangen sei. 2 Der stellvertretende Generalprokurator argumentierte, der Angeschuldigte 2 sei ab Oktober 2005 gleichberechtigter Partner gewesen. Aus den Telefonkontrollen gehe zudem klar hervor, dass dieser dem Kauf von D. zugestimmt habe. Als Geschäftsführer des Clubs H. habe der Angeschuldigte 2 auch ein finanzielles Interesse an der Beschaffung von neuen Frauen für das Etablissement gehabt. Den Sachverhalt der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels liesse sich nicht strikte trennen, weshalb unter einer gesamtheitlichen Beurteilung des Tatbeitrags des Angeschuldigten 2 dieser klar als Mittäter dastehe. Die Verhandlungen über D. und den späteren Kauf durch den Angeschuldigten 1 müsse sich der Angeschuldigte 2 anrechnen lassen. Die Kammer kann sich der Argumentation des stellvertretenden Generalprokurators anschliessen. In der Führung des Clubs H. lag ein ausgeglichenes Zusammenspiel der beiden Geschäftsführer. Die beiden standen stets in regem telefonischem Kontakt. Dies auch im Zeitpunkt als der Angeschuldigten 1 mit E. über den „Kauf" von D. verhandelte. Aufgrund der sichergestellten „Buchhaltungsunterlagen" ist auch ersichtlich, dass der „Kauf" von D. aus dem Geschäftsvermögen finanziert wurde. Der Entschluss wurde somit vom Angeschuldigten 2 mitgetragen. Die beiden Angeschuldigten handelten in Mittäterschaft. 2.3 Subsumtion Menschenhandel Der Verteidiger des Angeschuldigten 2 gab an, aus den Aussagen von D. gehe klar hervor, dass diese freiwillig in die Schweiz eingereist war und gewusst habe, dass sie hier als Prostituierte arbeiten würde. Das erstinstanzliche Gericht habe fälschlicherweise den Schluss gezogen, D. könne sich als 18-einhalbjähriges Mädchen nicht freiwillig für ein solches Leben entscheiden. Dies sei aber gängige Moralvorstellung und eine antiquierte Auffassung. Eine eigentliche Begründung liefere die Vorinstanz nicht. Zwar habe die Betroffene in der Tat ausgesagt, dass wenn sie gewusst hätte, was sie hier erwarte, hätte sie sich nicht für diesen Weg entschieden. Dies sei jedoch nicht in Bezug auf die Prostitution gemeint, sondern stehe viel mehr im Zusammenhang mit besonderen Erlebnissen im Club H., wie beispielsweise den Vergewaltigungen. Eine Vergewaltigung habe allerdings nichts mit dem Menschenhandel zu tun. Ein solcher Vorfall sei irrelevant für den Tatbestand des Menschenhandels. Der stellvertretende Generalprokurator zeigte vorerst allgemein das Problem des Menschenhandels auf. In der Tat hätten die betroffenen, meist jungen Frauen nur eine beschränkte Freiheit sich für oder gegen die Prostitution in einem fremden Land zu 3 entschieden. Das typische Opferprofil bestehe darin, dass diese Frauen aus Ländern mit niedrigem Lebensstandard — insbesondere in Ländern wie Rumänien — stammen würden, meist aus ländlicher Gegend, ohne Ausbildung und ohne Arbeit. Oft seien diese Frauen auch an ein Klima der Gewalt gewohnt und sähen in der Flucht in die Prostitution ins Ausland eine Art „American Dream". Was D. anbelange, so handle es sich um ein achtzehneinhalbjähriges arbeitsloses Mädchen, welches nicht die geringste Ahnung davon gehabt habe, wie viel sie verdienen würde. Auch die Kammer geht davon aus, dass D. wusste, dass sie in der Schweiz als Prostituierte arbeiten würde. Ihr finanzieller Hintergrund ist unklar. Während sie einmal ausführte, ihren Eltern gehe es finanziell gut, gab sie später an, sie habe in ihrer Heimat Tschechien keine Arbeit finden können und sie sei hergekommen um Geld zu verdienen und dies nach Hause zu bringen. Dass D. in Tschechien in grosser Armut lebte, wird nicht angenommen. Die Verhältnisse in Tschechien können heutzutage auch nicht mit denjenigen in Rumänien verglichen werden. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass sie sich finanziell nicht in einer sonderlich rosigen Lage befunden hat. D. war in ihrer Heimat arbeitslos und sah sich gezwungen Geld zu verdienen. Durch die Angaben von F. mit Prostitution verhältnismässig viel Geld verdienen zu können, war die Verlockung sehr gross, zwecks Prostitution in die Schweiz zu reisen. D. hatte ausgesagt, sie habe sich nicht vorstellen können, was sie hier erwarte. Wenn sie es gewusst hätte, wäre sie nie in die Schweiz gekommen. Der Verteidiger des Angeschuldigten 2 führte aus, diese Aussagen würden sich insbesondere auf die vorgefallene Vergewaltigung beziehen. Dieser Betrachtungsweise kann sich die Kammer nicht anschliessen. Sicherlich trugen diese Erlebnisse das Ihrige dazu bei, den Aufenthalt in der Schweiz in schlechter Erinnerung zu behalten. Trotzdem: D. hat sich mit ihren 18 1/2 Jahren kaum ausmalen können, was es heisst als Prostituierte zu arbeiten, zumal davon ausgegangen werden muss, dass sie dies das erste Mal getan hat. Sie wurde als „Ware" von einem Club in den nächsten weitergereicht. In Anbetracht der vom Bundesgericht aufgestellten Praxis, wonach die Einwilligung in die Ausübung der Prostitution nicht wirksam ist, wenn diese bei jungen Frauen aus dem Ausland aufgrund ihrer schwierigen Lage basiert, kommt die Kammer zum Schluss, dass der Entschied von D. nicht freiwillig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 4 Der Angeschuldigte 2 hat sich über die Umstände, unter welchen D. in den Club H. kam, nicht informiert. Er hat damit in Kauf genommen, dass diese sich nicht freiwillig prostituieren wollte, sondern unter einem gewissen Zwang dieser Arbeit nachgegangen ist. Der subjektive Tatbestand in Form des Eventualvorsatzes ist somit erfüllt Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Angeschuldigte 2 ist folglich des Menschenhandels zum Nachteil von D. schuldig zu sprechen. 5