41 StGB zu, sondern auf Freiheitsstrafen überhaupt. Es fehlt an einer expliziten Gesetzesgrundlage, um für das ausländerrechtliche Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen, da Art. 23 Abs. 1 ANAG (in der Fassung des BG vom 13. Dezember 2002, AS 2006, 3459, 3536) ausschliesslich die Geldstrafe vorsieht. Folglich hat vorliegend die Vorinstanz zu Recht neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgefällt. 2