Die Kammer ist der Auffassung, dass aus BGE 134 IV 60, Erw. 8.4, bestätigt im Entscheid 6B_786/2007 vom 27. Juni 2007, gefolgert werden muss, dass das Bundesgericht die Gleichartigkeit von Geldstrafe und Freiheitsstrafe verneint. Wenn das Bundesgericht in seinen Erwägungen ausführt, die ausgefällte Freiheitsstrafe sei insoweit bundesrechtswidrig, als damit das rechtswidrige Verweilen in der Schweiz abgegolten werde, so trifft dies nicht nur auf kurze Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 41 StGB zu, sondern auf Freiheitsstrafen überhaupt.