l.c. fehlt es an einer expliziten Gesetzesgrundlage, um für das ausländerrechtliche Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen, da Art. 23 Abs. 1 ANAG (in der Fassung des BG vom 13. Dezember 2002, AS 2006, 3459, 3536) ausschliesslich die Geldstrafe vorsieht. Die Kammer bestätigt deshalb die erstinstanz-lich vorgenommene Kumulation von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 1V./2.).