Regeste Kumulation von Freiheitsstrafe und Geldstrafe. In der Lehre ist umstritten, ob Geldstrafen und Freiheitsstrafen gleichartige Strafen i. S. von Art. 49 StGB sind. Die Kammer verneint gestützt auf BGE 134 IV 60, Erw. 8.4 (bestätigt im Entscheid 68 786/2007 vom 27. Juni 2007), die Gleichartigkeit von Freiheits- und Geldstrafe. l.c. fehlt es an einer expliziten Gesetzesgrundlage, um für das ausländerrechtliche Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen, da Art. 23 Abs. 1 ANAG (in der Fassung des BG vom 13. Dezember 2002, AS 2006, 3459, 3536) ausschliesslich die Geldstrafe vorsieht.