{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-02-17", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-363_2009-02-17.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_363_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77820035b0299b051548d0eb40d2261350e66a1adc6deada2689d013b7005c7e689172b2f005505e7866dfe2a7a935d4bbe?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77820035b0299b051548d0eb40d2261350e66a1adc6deada2689d013b7005c7e689172b2f005505e7866dfe2a7a935d4bbe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_363", "Checksum": "7c79dc0d334de5bad58d828310a98011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 17.02.2009 SK 2008 363"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 17.02.2009 SK 2008 363"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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In der Lehre ist umstritten, ob Geldstrafen und\nFreiheitsstrafen gleichartige Strafen i. S. von Art. 49 StGB sind. Die Kammer verneint gestützt\nauf BGE 134 IV 60, Erw. 8.4 (bestätigt im Entscheid 68 786/2007 vom 27. Juni 2007), die\nGleichartigkeit von Freiheits- und Geldstrafe. l.c. fehlt es an einer expliziten Gesetzesgrundlage, um für das ausländerrechtliche Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen, da\nArt. 23 Abs. 1 ANAG (in der Fassung des BG vom 13. Dezember 2002, AS 2006, 3459, 3536)\nausschliesslich die Geldstrafe vorsieht. Die Kammer bestätigt deshalb die erstinstanz-lich\nvorgenommene Kumulation von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 1V./2.).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nB. wurde erstinstanzlich der Widerhandlung gegen das BetmG (mehrfach und bezüglich der\nMenge qualifiziert begangen) und der Widerhandlung gegen das ANAG schuldig erklärt und\nsowohl zu einer Freiheitsstrafe als auch zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Vorinstanz ging davon\naus, dass es sich bei Geld- und Freiheitsstrafen nicht um gleichartige Strafen i.S. von Art. 49\nStGB handelt. Der a.o. Generalprokurator beantragte, die Kumulation der beiden Strafen sei zu\nbestätigen.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...1\nIV. STRAFZUMESSUNG\n[...]\n2. Gesamtstrafe oder Kumulation\n\nUmstritten ist in der Lehre, ob Geldstrafen und Freiheitsstrafen gleichartige Strafen i. S. von\nArt. 49 StGB sind (vgl. dazu bejahend HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., S. 46; verneinend\ndagegen STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT I, die Straftat, 3. Aufl. Bern\n2005, § 19 N 28, STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 49 N 2 und ACKERMANN, BSK-Strafrecht I, Art. 49 N 38).\n\nDie Vorinstanz geht davon aus, dass es sich bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen nicht\num gleichartige Strafen i. S. von Art. 49 StGB handelt und deshalb vorliegend die Bildung einer Gesamtstrafe, welche sowohl die Widerhandlungen gegen das BetmG als\nauch die Widerhandlung gegen das ANAG umfasst, ausgeschlossen ist (Motiv S. 30 =\npag. 451). Der a.o. Generalprokurator weist in seinem Parteivortrag (SPV S. 6 f. = pag.\n504 f.) einerseits auf einen Entscheid der 3. Strafkammer vom 25. Juli 2007 (SK-Nr. 06\n528 [recte 07 215]) hin, in welchem davon ausgegangen worden sei, Geldstrafe und\nFreiheitsstrafe seien gleichartig. Andererseits verweist er auf BGE 134 IV 60, in welchem das Bundesgericht eine kurze Freiheitsstrafe für eine ANAG-Widerhandlung\nmangels expliziter Gesetzesgrundlage in Art. 23 Abs. 1 ANAG als bundesrechtswidrig\nbezeichnet habe. Im Ergebnis beantragt der a.o. Generalprokurator, die Kumulation der\nbeiden Strafarten sei zu bestätigen.\n\nDie Kammer ist der Auffassung, dass aus BGE 134 IV 60, Erw. 8.4, bestätigt im Entscheid 6B_786/2007 vom 27. Juni 2007, gefolgert werden muss, dass das Bundesgericht die Gleichartigkeit von Geldstrafe und Freiheitsstrafe verneint. Wenn das Bundesgericht in seinen Erwägungen ausführt, die ausgefällte Freiheitsstrafe sei insoweit bundesrechtswidrig, als damit das rechtswidrige Verweilen in der Schweiz abgegolten werde, so trifft dies nicht nur auf kurze Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 41 StGB zu, sondern auf Freiheitsstrafen überhaupt. Es fehlt an einer expliziten Gesetzesgrundlage, um\nfür das ausländerrechtliche Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen, da Art. 23 Abs. 1\nANAG (in der Fassung des BG vom 13. Dezember 2002, AS 2006, 3459, 3536) ausschliesslich die Geldstrafe vorsieht. Folglich hat vorliegend die Vorinstanz zu Recht neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgefällt.\n\n2\n"}