Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass bei der Ausfällung einer Verbindungsbusse der Staat mit der Weiterzahlung des Unterhaltsanspruchs in Konkurrenz tritt, wenn auch nach dem Urteil Unterhaltspflichten weiter bestehen. Diese Konstellation ist nicht sinnvoll und sollte vermieden werden. Aus den genannten Gründen ist in Fällen nach Art. 217 StGB, wenn die Unterhaltsverpflichtungen des Angeschuldigten fortdauern, generell auf eine Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu verzichten. Nach dem Gesagten wird damit von der durch die Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 abgesehen. (...) 3