Oft liegen gerade in den Fällen von Art. 217 StGB finanzielle Engpässe vor. Aufgrund der persönlichen Beziehung bestehen meistens wenig durchschaubare Gründe, welche zur Tat geführt haben. Vor diesem Hintergrund genügt es nach Ansicht der Kammer, dem Täter durch das gerichtliche Verfahren und den damit verbundenen Kosten vor Augen zu führen, dass sein Verhalten nicht gebilligt und vom Staat pönalisiert wird. Eine Denkzettelbusse ist in der Regel nicht erforderlich. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass bei der Ausfällung einer Verbindungsbusse der Staat mit der Weiterzahlung des Unterhaltsanspruchs in Konkurrenz tritt, wenn auch nach dem Urteil Unterhaltspflichten weiter bestehen.