Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Der Zweck dieser Verbindungsbusse wird vom Bundesgericht in BGE 134 IV 60 E. 7.3.1. wie folgt beschrieben: