Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB können bedingte Geldstrafen mit einer Busse verbunden werden. Diese Busse hat gemäss ihrer Entstehungsgeschichte zwei Zwecke: Der eine Zweck liegt darin, eine Person, die ein Vergehen begangen hat, nicht milder zu bestrafen als diejenige, die sich im gleichen Bereich lediglich einer Übertretung schuldig gemacht. Diese Überlegung muss bei A. nicht angestellt werden. Der zweite Zweck liegt darin, einem Angeschuldigten zu zeigen, dass strafbares Verhalten eine spürbare staatliche Reaktion zur Folge hat (Denkzettelfunktion). Die Voraussetzungen dafür sind hier an sich gegeben.