Die Vorinstanz sprach zusätzlich eine Busse nach Art. 42 Abs. 4 i. V. m. Art. 106 StGB in der Höhe von Fr. 1'500.00 aus. Diese Busse erscheine unter den genannten Umständen als angemessen (pag. 229). Der Generalprokurator führte bezüglich der ausgesprochenen Busse folgendes aus: